Wenn ein lieber Verwandter von uns geht, steht natürlich der emotionale Verlust im Vordergrund. Daneben sehen sich die Hinterbliebenen auch mit der Erbschaftsabwicklung konfrontiert. Dabei sind einige Aspekte zu beachten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden:
Vorsicht Schuldenfalle:
Neben dem Besitz des Verstorbenen gehen auch dessen Verbindlichkeiten unbegrenzt an die Erben über. Hinterlässt der Verstorbene also mehr Schulden als Vermögen, muss der Erbe die Differenz aus eigener Tasche an die Gläubiger bezahlen. Daher wird empfohlen, sich zunächst zu erkundigen, ob und in welcher Höhe Verbindlichkeiten bestehen. Um nicht in die Schuldenfalle zu geraten, kann auf die Erbschaft verzichtet werden.
Unerwartete Miterben und Lasten:
In den meisten Fällen glauben die Verwandten genau zu wissen, wer erben wird. Von überraschenden Testamenten abgesehen, gibt es jedoch Erbberechtigte, die gemeinhin weniger bekannt sind.
Hinterlässt ein Verstorbener nur den Ehegatten, aber keine Kinder, so ist der Ehegatte nicht automatisch der alleinige Erbe. In diesem Fall erben die Geschwister des Verstorbenen 1/3 des Vermögens. Diese Bestimmung ist insbesondere dann problematisch, wenn die gemeinsamen Ersparnisse oder die Familienwohnung auf den Verstorbenen lauten. Der hinterbliebene Ehegatte sieht sich dann mit unerwarteten Forderungen der Geschwister konfrontiert. Diese Situation kann nur im Vorfeld vermieden werden, wenn der Erblasser den Ehegatten testamentarisch als alleinigen Erben einsetzt.
Grundsätzlich gelten alle gegenseitigen Erbrechte der Ehegatten mit der Ehescheidung als erloschen. Sollte ein Ex-Ehegatte jedoch kraft Ehescheidungsurteil einen Anspruch auf Unterhalt haben und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, so kann derselbe bei Gericht um Zuerkennung einer regelmäßigen Zahlung zu Lasten der Erbmasse (also der Erben) ansuchen.
Bevor man also eine Erbschaft annimmt, sollte man sich genau informieren, welche Belastungen diese mit sich bringt, ansonsten es zu teuren Überraschungen kommen kann.
Comments