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  • AutorenbildRA Dr. Ruth Niederkofler

Erben mit Auslandsbezug

Bisher haben wir das Thema „Erbschaft“ unter ausschließlicher Berücksichtigung des italienischen Erbrechtes betrachtet. Mitunter kommt es jedoch vor, dass eine Erbschaft „grenzüberschreitend“ ist, also entweder Bürger verschiedener Staaten betrifft oder aber Vermögen umfasst, das sich in unterschiedlichen Staaten befindet. Aufgrund derartiger Situationen waren in der Vergangenheit oftmals für ein und denselben Erbfall verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden. Dies hat nicht selten zu absurden Konsequenzen geführt: So hat ein Erbe z.B. den Anteil von ¼ an den Gütern in Italien erhalten, an jenen in Deutschland jedoch 1/3. Auch unterschiedliche Fristen für Annahme oder Verzicht betreffend die Erbschaft zogen durchaus abwegige Ergebnisse nach sich: So konnte ein Nachkomme in einem Staat Erbe sein, im anderen jedoch nicht usw. Wieder andere Staaten machten die Erbschaft von der Staatsangehörigkeit des Erblassers abhängig. Kurzum; die frühere Situation hat zu einer Vielzahl von Konflikten und Unsicherheiten geführt, die Streitigkeiten Tür und Tor geöffnet haben. Diesem Zustand wurde mit der sog. „EU-Erbrechtsverordnung“ (Nr. 650/2012) ein Ende gesetzt. Das Erbe von Personen, die nach dem 17. August 2015 verstorben sind, wird nunmehr nach der genannten Verordnung geregelt. Diese sieht vor, dass die Erbschaft dem Recht jenes Staates unterliegt, in dem der Verstorbene zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Somit wurde ein klares Kriterium eingeführt: Unabhängig von der Staatsbürgerschaft ist der übliche Wohnort/Aufenthaltsort des Erblassers ausschlaggebend und bestimmt die anzuwendende Rechtsordnung. Wohnte ein deutscher Staats-bürger also seit längerer Zeit in Italien, so wird die gesamte Erbschaft vom italienischen Recht geregelt. Es gibt nur eine Ausnahme von dieser Regel: Der Erblasser kann nämlich mit Testament von dieser Bestimmung abweichen und anstelle der Rechtsordnung seines üblichen Aufenthaltsortes das Recht jenes Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Um das vorherige Beispiel aufzugreifen, kann der deutsche Staatsbürger, der seinen üblichen Aufenthaltsort in Italien hat, mit Testament vorsehen, dass seine Erbschaft vom deutschen Recht geregelt wird.


Grundsätzlich verspricht man sich von der neuen Bestimmung mehr Klarheit für Erblasser und Erben und einen Rückgang von Streitigkeiten zu diesem Thema.

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